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Abfallmanagement

​Die deutsche Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) ist eine Ausführungsbestimmung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und bestimmt die Art und den Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Die vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Januar 2007 geltende Fassung (Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise) wurde durch eine neue, wesentlich veränderte Nachweisverordnung ersetzt.

Wichtige Neuerungen

  • der Wegfall des vereinfachten Entsorgungsnachweises
  • die zwingend vorgeschriebene elektronische Abfallnachweisführung für gefährliche Abfälle ab dem 01.04.2010.

Ab  diesem Datum müssen Erzeuger, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen die für die Entsorgung notwendigen Formulare (Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweise und Begleitscheine) elektronisch erstellen und die Daten den zuständigen Behörden auf elektronischem Wege übersenden. Dies bedeutet, dass alle Beteiligten Ihre Nachweisführung ab diesem Stichtag umstellen müssen.

Das elektronische Abfallnachweisverfahren bietet den Unternehmen einige, vielleicht noch ungeahnte, Vorteile; dies gilt auch für Beförderer. Hier sind insbesondere die steigende Datenqualität und die Beschleunigung der Kommunikation zwischen den Beteiligten zu nennen.

Die zur Führung der Nachweise verpflichteten Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger sowie die zuständigen Behörden übermitteln untereinander die zur Nachweisführung erforderlichen Angaben als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen. Diese elektronischen Dateien sind elektronisch zu unterschreiben, und zwar durch die qualifizierte elektronische Signatur mit persönlicher Signaturkarte. Laptop mit UMTS-Zugang und Kartenleser für die elektronische Signatur.

 

Maßnahmenkatalog

Das Büro für Umweltplanung hat die technischen und personellen Voraussetzungen für die Umsetzung der behördlichen Vorgaben geschaffen und ist für die kommenden Aufgaben gerüstet. Ab sofort bieten wir Ihnen einen umfangreichen Service zur Umsetzung der Vorgaben des elektronischen Abfallnachweisverfahrens, der folgende Maßnahmen beinhaltet:

  • Einholen der Vollmacht beim Erzeuger zur Erstellung der in der Nachweisverordnung geforderten Verantwortlichen Erklärung (VE)
  • Registrierung des Abfallerzeugers bei der Zentralen Koordunierungsstelle der Länder (ZKS Abfall)
  • Erstellen der Verantwortlichen Erklärung
  • Erfassen bestehender Entsorgungsnachweise für das eANV-System
  • Erstellen von Begleitscheinen
  • Erstellen von Übernahmescheinen, wenn die gesamte Abfallbilanz über das System laufen soll
  • Pflege des elektronischen Abfallregisters
  • Projektbezogene Verwaltung der Begleitscheine und Auflistung abgefahrener Mengen
  • Überwachung der genehmigten Mengen, regelmäßige Massenaufstellungen etc.
  • Erstellen eines Registerauszuges auf Anforderung der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz  (SAM)

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Durchführung des elektronischen Nachweisverfahrens incl. der zugehörigen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) sowie der Erzeugung der erforderlichen Transportpapiere, Entsorgungsnachweise und der Verwaltung dieser Vorgänge (elektronische Register-führung).

Zugemülltes Großraumbüro
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